Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB )

I. Geltungsbereich

  1. Nachstehende Bedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Die Bedingungen liegen unseren Angeboten und allen Vereinbarungen mit uns ausschließlich zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt.
  2. Anders lautende Bedingungen des Käufers, denen wir hiermit ausdrücklich und endgültig widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.
  3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.

 

II. Angebot, Vertragsabschluss, VDI-Vorschriften, Kostenvoranschläge, Unterlagen, Muster

  1. Unsere Preislisten und Angebote erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.
  2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  3. Ergänzend gelten für alle Lieferungen und Leistungen die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDI) soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
  4. Kostenvoranschläge sind ohne ausdrückliche Erklärung unverbindlich. Kostenunter- und Überschreitungen bis zu 20 % sind ohne Benachrichtigung zulässig.
  5. Kostenvoranschläge und Angebotsunterlagen sowie Konstruktionsunterlagen (in Form von Zeichnungen und Muster) sind unser Eigentum und urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden und sind auf Verlangen jederzeit an uns zurück zu senden.

 

III. Versandklausel, Lieferung, Transport, Gefahrenübergang

  1. Wird keine andere Versandklausel vereinbart versteht sich die Lieferung ab Werk D-74336 Brackenheim-Botenheim (EXW Incoterms® 2010). Bei Lieferung durch ein von uns mit der Herstellung beauftragtes drittes Unternehmen erfolgt die Lieferung mit gleicher Versandklausel ab dessen jeweiliger Betriebsstätte, welche in unserer Auftragsbestätigung genannt oder bei Vertragsabschluss von beiden Vertragspartnern als Absendeort vorausgesetzt wird.
  2. Wünscht der Käufer die Auslieferung durch uns, erfolgen Verpackung, Verladung und Versand nach unserem Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Wurde über Verpackung, Versandweg und Transportmittel keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir die Auswahl mit verkehrsüblicher Sorgfalt für den Käufer. Soweit unsere Mitarbeiter oder Beauftragte bei Verpacken, Be- und Entladen oder beim Transport mithelfen, handeln sie auf Gefahr des Käufers als dessen Erfüllungsgehilfen.
  3. Lieferungen „frei Haus“ (Lieferungen, für die wir die Fracht und eventuelle Nebenkosten übernehmen), ändern im Übrigen die Versandklausel EXW Incoterms® 2010 und die darauf beruhenden Bedingungen dieses Abschnitts nicht.
  4. Bei Anlieferungen hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich abgeladen werden kann. Die Berechnung von Wartestunden und Rückfrachten bleibt uns vorbehalten.
  5. Der Abschluss von Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Käufers. Ohne Weisung senden wir – auch bei Auslandslieferungen – unversichert.
  6. Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers, auch bei FOB- und CIF- Geschäften.
  7. Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Versandanweisung oder wegen mangelhafter Verpackung des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Bei beanstandungsfreier Übernahme der Sendung durch den Frachtführer kommt eine Haftung unsererseits für Verpackung oder Verladung nicht in Betracht.
  8. Bei Beschädigung oder Verlust des Liefergegenstandes auf dem Transportweg hat der Käufer beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

 

IV. Preise, Preisänderungen, Fremdwährungen, Musterkosten

  1. Falls Preise nicht verbindlich in schriftlicher Form vereinbart wurden, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, ansonsten unsere Tagespreise.
  2. Falls nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise - auch für Auslandslieferungen - in EURO ausschließlich Verpackung, Mehrwertsteuer, Versand- und Versicherungskosten ab Werk (EXW Incoterms® 2010) und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sie gelten auch nur für die aufgeführten Leistungen, Sonderleistungen werden gesondert vergütet.
  3. Bankspesen und Gebühren für Auslandszahlungsverkehr werden zu 50/50 zwischen Käufer und Verkäufer verteilt.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Festpreise), ist beiden Vertragspartnern eine Preisänderung vorbehalten, wenn zwischen Preisvereinbarung und Auslieferung mehr als vier Monate liegen und sich Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren um mehr als 5% ändern, und die konkrete Änderung bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war.
  5. Nimmt der Käufer eine verbindlich in Auftrag gegebene Menge nicht ab, sind wir vorbehaltlich unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, Mindermengenzuschläge für den abgenommenen Teil der Lieferung zu erheben.
  6. Sofern in den Angeboten Fremdwährungen definiert sind, gelten die Angebote nur für den Erstellungszeitpunkt. Sollte sich der EURO - Umrechnungskurs ändern, so behalten wir uns vor, den Angebotswert entsprechend anzupassen.
  7. Ausfallmuster fertigen wir nur ausnahmsweise gegen Kostenbeteiligung an. Verlangt der Käufer aufgrund eines Ausfallmusters Änderungen, so können wir vom Käufer Abnahme der bereits hergestellten Teile und Ersatz der uns durch Maschinenstillstand entstehenden Kosten verlangen.

 

V. Lieferzeit (Beginn und Hindernisse), Teillieferungen, Abrufverträge, Annahmeverzug

  1. Lieferzeitangaben in Prospekten, Kostenvoranschlägen und Angeboten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass unsere Lieferwerke und Vorlieferanten die uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllen können, wie wir uns Liefermöglichkeit auch in jedem anderen Falle vorbehalten.
  2. Bei Bestellung oder Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen oder -termine werden nur dann verbindliche Vertragstermine, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden.
  3. Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Mitteilung der Versandbereitschaft.
  4. Angemessene Teillieferungen sind zulässig.
  5. Jede Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Zahlungsfälligkeit sogleich mit Auftragserteilung vereinbart wurde. Hat der Käufer Material oder Zubehör zu stellen, beginnt die Lieferfrist nicht vor dessen vollständigen Eingang.
  6. Wird die Herstellung oder Auslieferung aus Gründen, welche der Käufer zu vertreten hat vorübergehend verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungsansprüche des Kunden oder Ansprüche anstatt der Leistung während des Behinderungszeitraumes sind ausgeschlossen. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Käufers verlängert sich die Lieferzeit entsprechend in angemessener Weise.
  7. Wird die Herstellung oder Auslieferung aus diesen Umständen oder auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden hierdurch entstandene Mehrkosten unverzüglich in Rechnung gestellt und sind vom Käufer zu erstatten.
  8. Haben wir im Auftrag des Käufers die Beschaffung beizustellender Teile übernommen, verlängert sich die Lieferzeit um den für die Beschaffung erforderlichen Zeitraum, es sei denn, wir haben die Verzögerung der Beistelllieferung zu vertreten.
  9. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantragstellung entfällt unsere Lieferverpflichtung.
  10. Abrufaufträge sind, soweit nichts anders schriftlich vereinbart ist, mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Liefertermin zu disponieren. Nimmt der Käufer die Auftragsmengen nur teilweise ab, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben. Wir sind berechtigt, 6 Monate nach Auftragsbestätigung die Auftragsmenge vollständig auszuliefern und in Rechnung zu stellen, falls bis dahin kein Abruf erfolgt ist oder keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
  11. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

VI. Nichtabnahme

  1. Bei Annahmeverzug des Käufers, welcher unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufhebung des Vertrages geführt hat, können wir Schadensersatz statt der Gegenleistung in Höhe von 30 % der Bruttoauftragssumme in Rechnung stellen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines  höheren Schadens, insbesondere bei Spezialanfertigungen, bleibt uns vorbehalten.

 

VII. Höhere Gewalt, von beiden Vertragspartnern nicht zu vertretende Leistungshindernisse

  1. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen bei Terminvereinbarung unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen.
  2. berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Sollte sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befinden, tritt der Käufer bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten an uns ab. Soweit dem Dritten berechtigte Ansprüche an der Vorbehaltsware zustehen, werden diese berücksichtigt. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Käufers.
  3. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ebenso wenig wie in der Offenlegung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag. 
    Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu erteilen, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Informationen und Urkunden zur Verfügung zu stellen.
  4. Wir sind berechtigt die Vorbehaltsware, sowie weitere Werte des Käufers, welche unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme freihändig zu verwerten.
  5. Für die Bewertung aller Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgeblich. Wenn sich dieser nicht in zumutbarer Weise und innerhalb angemessener Zeit feststellen lässt, können wir für die Bewertung von Warensicherheiten deren Lieferpreis ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen, Umsatzsteuer, Skonti, Rabatten und Fracht- und sonstiger Nebenkosten ansetzen, für die Bewertung von Forderungen ist deren Nominalwert maßgebend.

 

VIII. Verzug, Haftungsbeschränkung

  1. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Liefer- oder Leistungsverzug erst nach Mahnung ein. Der Käufer kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Fristsetzung zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Käufer zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung des Liefergegenstandes oder Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen.
  2. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Kunden an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  3. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist beschränkt auf  5% des Nettowarenwertes des verspäteten Teils der Lieferung.
  4. Schäden aus Produktionsausfall, Stillstandskosten, entgangener Gewinn oder Dritten gegenüber versprochene Vertragsstrafen welche aufgrund der verspäteten Lieferung beim Käufer oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart war und der Käufer bei Vereinbarung des Termins schriftlich auf die konkret bei Terminüberschreitung drohenden Schäden und Kosten hingewiesen hat.

 

IX. Zahlungsbedingungen, Skonto, Verrechnung, Inkassovollmacht, Vermögensverschlechterung, Zahlungsverzug, Aufrechnung

  1. Bei Bar- oder gleichwertigen Zahlungen innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung gewähren wir 2 % Skonto. Rechnungsbeträge unter EURO 100,00 sind nicht skontierfähig. Gleiches gilt für Rechnungen für Werkzeuge, Vorrichtungen und reine Lohnarbeiten. Rechnungen neueren Datums können nicht skontiert werden, sofern ältere Rechnungsbeträge noch offen stehen. Eingehende Zahlungen werden dann zunächst auf etwaige Zinsforderungen, dann auf die ältesten Forderungsrückstände angerechnet.
  2. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann von uns die weitere Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.
  3. Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten. Unsere Außendienstmitarbeiter, Lagerverwalter und ähnliche Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich hierzu ermächtigt sind. Trotzdem an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei uns.
  4. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers wesentlich oder wird uns bekannt, dass unsere Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluss gefährdet waren, sind wir berechtigt, unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung des Rechnungsgesamtbetrages zu verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn beim Käufer die Zahlung einer Einzelrechnung dreimalig erfolglos angemahnt wurde. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder beantragt er ein Insolvenzverfahren, so gelten alle von uns auf die noch offen stehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.
  5. Bei Zahlungsverzug sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Ist der Käufer kein kaufmännisch geführtes Unternehmen, ist der Nachweis eines geringeren Schadens zulässig.
  6. Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Kunden, sofern sie nicht unmittelbar dasselbe Vertragsverhältnis betreffen.

 

X. Eigentumsvorbehalt, (verlängert, erweitert), Verwahrungspflichten, Factoring, Verwertung

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt:
  2. Die Ware bleibt unser Eigentum.
  3. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist (Kontokorrentvorbehalt). Bei mehreren Geschäftsvorgängen bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn eine Lieferung bezahlt worden ist, jedoch aus anderen Lieferungen noch ein offener Saldo besteht (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
  4. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Werden die Liefergegenstände zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen, Stoffen oder sonstigen fremden Werten auch für einen Dritten als Hersteller verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Liefergegenstände zu den fremden Werten zur Zeit der Verarbeitung.
  5. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Der Käufer ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Liefergegenstände ordnungsgemäß zu sichern, versichern und zu pflegen und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Personen oder Sachen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken.
  6. Ware an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  7. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  8. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Saldo aus Kontokorrent, Einbau, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware zugunsten des Käufers entstehenden Forderungen aus Lieferungen, Leistungen, Versicherungsvertrag oder Schadensersatz tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Ohne Einfluss auf die Abtretung bleibt der Umstand, ob der Einbau durch uns, den Käufer oder Erfüllungsgehilfen des einen oder anderen Vertragspartners geleistet wird.
  9. Der Käufer wird widerruflich und auflösend bedingt ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Sie entfällt, ohne dass es einer Widerrufserklärung bedarf, wenn hinsichtlich einer Rechnung Zahlungsverzug eingetreten ist oder vom Käufer (Eigenantrag) oder gegen den Käufer (Fremdantrag) Insolvenzantrag gestellt wurde.
  10. Der Kunde ist erst nach unserer Zustimmung berechtigt, die aus dem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr resultierende Forderung gegen seine Kunden im Wege des echten Factoring an einen Faktor zu verkaufen. Die sich aus dem Forderungsverkauf ergebende Forderungen gegen den Faktor werden bereits jetzt an uns abgetreten. Mit Zahlung des Kaufpreises für die Forderung durch den Faktor ist unsere Forderung aus dem betroffenen Vertragsverhältnis gegen den Kunden sofort fällig.
  11. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Käufer.
  12. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir
  13. Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz.
  14. Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener, insbesondere der für die Herstellung der Ersatzware erforderliche Zeitraum zur Verfügung.
  15. Im Fall einer Mängelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
  16. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass ohne unsere Kenntnis bei Vertragsabschluss die Mangelansprüche außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen sind, gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Soweit Vergütung von Arbeitsaufwand erfolgt, werden nur die für unsere Eigenleistungen erforderlichen Richtzeiten zu den im jeweiligen Land üblichen Lohnkosten akzeptiert.
  17. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren.
  18. Die weitergehenden Ansprüche des Käufers setzen voraus, dass wir uns mit der Nacherfüllung wegen wesentlicher Mängel  in Verzug befinden und eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist  oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind, soweit nicht aufgrund des Liefergegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
  19. Auch nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine eindeutige Erklärung des Käufers zugegangen ist, welche weitere Leistung ausdrücklich zurückweist.
  20. Anstatt zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, kann der Käufer die Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, soweit diese den Nettoauftragswert des mangelhaften Teiles der Lieferung nicht übersteigt.
  21. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Lieferungen 1 Jahr ab Ablieferung der Ware beim Käufer.
  22. Durch die Mängelrüge, die Folgekorrespondenz, Maßnahmen zur Fehlerüberprüfung und Feststellung, sowie Nacherfüllungshandlungen wird der Ablauf der Verjährungsfrist weder unterbrochen noch gehemmt. Diese Wirkungen sind im Einzelfall ausdrücklich zu vereinbaren. Bei Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistung neu mit deren Anlieferung, es sei denn die Ersatzlieferung beruht nicht auf einem Mangel, sondern ausschließlich auf unserer Kulanz.
  23. Ergibt sich bei der Prüfung einer im Rahmen der Mängelrüge erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Waren, sowie alle angefallenen Kosten für den Versand zu berechnen.
  24. Sind berechtigte Beanstandungen trotz ordnungsgemäßer Untersuchung bei der Eingangskontrolle des Auftraggebers nicht erkennbar, stehen dem Auftraggeber die vorstehend geregelten Mängelansprüche auch dann zu, wenn die Ware bereits be- oder verarbeitet wurde. In diesen Fällen besteht auch nach Ablauf der Rügepflicht das Rückgriffsrecht gemäß § 478 BGB. Der Auftraggeber hat dabei aber Aufwendungen, welche bei hinreichender Vorsorge für die Nacherfüllung gegenüber dem Letztverbraucher nicht entstanden wären selbst zu tragen.

 

XI. Vereinbarte Toleranzen, Zulässige Leistungsänderungen

  1. Massenlieferungen (ab 100 Stück / Maßeinheiten von identischen Artikeln mit einem Stück- oder Einheitspreis bis zu 10 €) dürfen Mengenabweichungen von +/- 5 % der Gesamtstückzahl aufweisen.
  2. Bei Massenlieferungen darf eine Ausschussquote von maximal 5 % enthalten sein. Bei Überschreitung dieser vereinbarten Toleranz gilt Abschnitt XII mit der Maßgabe, dass Stichproben in angemessener Anzahl durchgeführt werden müssen und XIV.
  3. Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer Gestaltung oder ähnlicher Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch insgesamt für den Käufer zumutbar bleibt.
  4. Technische Änderungen, die der Verbesserung der Ware dienen, können wir ohne vorherige Genehmigung durch den Käufer vornehmen.

XII. Untersuchungs- und Rügepflicht

Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich auf Fehler zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche, oder bei ordnungsgemäßer  Untersuchung festgestellte bzw. feststellbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, oder Verarbeitung, schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Käufer spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen.

 

XIII. Garantien

  1. Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet in der Auftragsbestätigung enthalten sein oder nachträglich schriftlich vereinbart werden.
  2. Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihrer Verarbeitung und Anwendung, über besondere Maßgenauigkeit sowie über die Einhaltung von DIN-Vorschriften werden nur dann Beschaffenheitsgarantie, wenn sie im jeweiligen Fall ausdrücklich vereinbart wurden. Grundsätzlich übernehmen wir keine Garantie für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, es sei denn, wir hatten dies ausdrücklich zugesichert.
  3. Bei Werkstoffvorschlägen unsererseits übernehmen wir in keinem Fall eine Garantie dafür, dass sich das Material für den Verwendungszweck des Käufers eignet, wenn wir jenen nicht kennen.

 

XIV. Mängelansprüche, Sachliche und Zeitliche Grenzen der Gewährleistung

  1. Mängelansprüche sind ausgeschlossen für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht u.ä., wenn solche Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen nicht überschreiten, insbesondere wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterichtlinien oder Normen liegen. Besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit müssen bei der Bestellung ausdrücklich angegeben und von uns bestätigt werden, um verbindlich zu wirken.
  2. Bei Fertigung nach Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben des Käufers haften wir – unabhängig von sonstigen Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen – nur für die vorgaben- oder zeichnungsgemäße Ausführung.
  3. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, welche auf nachfolgend aufgeführten Ursachen beruhen:
    a) Unterlassene oder fehlerhafte Mitwirkung des Käufers
    b) unsachgemäße oder nachlässige Verwendung und Behandlung
    c) Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung
    d) Nichtbeachtung der erteilten Sicherheitshinweise
    e) unsachgemäße Lagerung
    f) fehlerhafte Montage oder falscher Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte
    g) fehlender Probebetrieb
    h) natürliche Abnutzung
    i) natürlicher Verschleiß
    j) fehlende oder fehlerhafte Wartung
    k) Verwendung ungeeigneter Medien oder Betriebsmittel
    l) ungeeignete Umgebungsbedingungen
    m) Verwendung ungeeigneter Werkstoffe, Einflüsse des zu bearbeitenden Materials, chemischen, elektronischen oder elektrischen Einflüsse
    n) unterlassene oder fehlerhafte Prüfung der Eignung für den konkreten Einsatzzweck
    o) bei Vertragsabschluss nicht bekannte Eigenschaften der vom Kunden mit dem Liefergegenstand verarbeiteten Materialien
    sofern die Ursachen nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
    Beispiele dafür sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, unvermeidbarer Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen oder wesentlicher Teile der Belegschaft durch Pandemien, ferner gravierende Transportstörungen etc., z.B. Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, generelle Fahr- und Flugverbote. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Die bezeichneten Umstände entlasten uns auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Wir zeigen diese Umstände baldmöglichst dem Käufer an. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dem Käufer die Umstände bereits bekannt sind. Dauern diese Umstände mehr als 3 Monate an, haben wir auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Käufers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Beide Vertragspartner dürfen ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass die Vertragserfüllung aufgrund dieser Umstände unmöglich geworden ist.
  4. Wird die Herstellung oder Auslieferung aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben vorübergehend verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit (bzw. Leistungszeit) entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungsansprüche des Kunden oder Ansprüche anstatt der Leistung während des Behinderungszeitraumes sind ausgeschlossen.

 

XV. Haftung

  1. Zwingende Bestimmungen der Produkthaftung  bleiben unberührt.
  2. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden oder soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  3. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den Ersatz des üblicherweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  4. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  5. Reine Vermögensschäden, insbesondere entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungs- und Stillstandschäden werden nicht ersetzt, wenn kein Fall des Abschnitt XV Absatz 2 vorliegt.
  6. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für unsere Stellvertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Verrichtungsgehilfen.

 

XVI. Datenverarbeitung

Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln.

 

XVII. Internationaler Rechtsverkehr

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

XVIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung bei Lieferungen ab Werk das jeweilige Herstellerwerk, bei Lieferungen ab Lager die jeweilige Lagerstelle. Erfüllungsort für die dem Käufer obliegenden Verpflichtungen ist D-74336 Brackenheim.
  2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder unterhält er keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist D-74072 Heilbronn ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Käufers vorzugehen.

 

Stand 01.09.2013

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